Aufgaben / Satzung

Satzung des Heimat- und Bürgervereins Schevenhütte e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimat- und Bürgerverein Schevenhütte e. V. Er hat seinen Sitz in Stolberg – Schevenhütte und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins sind
a) die Wahrnehmung und Wahrung der gemeinsamen Bürgerinteressen des Ortes
b) die Beteiligung, Mitwirkung und Einflussnahme an der Ortsentwicklung.
c) die Förderung der Zusammenarbeit der örtlichen Vereine und Institutionen
d) die Mitwirkung bei der Ortsverschönerung, Entwicklung von Naherholung und Freizeit-Einrichtungen wie z. B. die Errichtung und Unterhaltung von Spazier- und Wanderwegen, Ruhe- und Erholungsstätten
e) die Erforschung, Pflege und Förderung der Orts- und Familiengeschichte g) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle Einzelpersonen, Personengesellschaften und juristische Personen aus Schevenhütte werden, sowie jeder, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Natürliche Personen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen und unterschriebenen Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung und einen Beschluss des Vereinsvorstandes über die Mitgliedschaft erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es der jährlichen Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

5. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied umgehend unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Schreibens schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Unter Berücksichtigung der Beschwerde muss der Ausschluss durch den Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder- versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; eine Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

6. Die Mitgliederversammlung ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die analog der Wahl des Vorstandes für drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Vermögens- bestände vorzunehmen und anhand einer von ihnen gefertigten und unterzeichneten Niederschrift in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
f) Festsetzung der Beiträge und Beschlussfassung über Anträge,
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Heimat- und Bürgervereins Schevenhütte und verwaltet das Vereinsvermögen. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet die Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung vor, erstellt den Jahresbericht und beruft die Mitgliederversammlung ein. Er beschließt über Anträge über Aufnahme in den Verein und über Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand besteht aus:

a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Schriftführer,
d.) dem stellvertretenden Schriftführer,
e.) dem Kassierer,
f.) dem stellvertretenden Kassierer,
g.) mindestens einem, höchstens zehn Beisitzern.

2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit öffentlich per Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Wahl. Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Heimat- und Bürgerverein Schevenhütte sein.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a.) bis c.) genannten.

4. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom V orsitzenden oder stellvertretenden V orsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt; der Vorstand tritt jedoch mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes hat der Vorsitzende eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.

 

§ 8 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Protokollführung

Über V ersammlungen von Organen des V ereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, Ergebnisse von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle der Mitgliederversammlung werden zusätzlich vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§ 10 Vermögensverwaltung

1. Die Vermögensverwaltung des Vereins obliegt dem Kassierer. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und zieht die Beiträge ein. Er legt bei jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassen- und Rechnungsbericht für das abgeschlossene Geschäftsjahr vor. Zahlungen durch den Kassierer dürfen nur auf Anordnung durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in sachlicher und zeitlicher Reihenfolge festzuhalten und durch ordnungsgemäße Unterlagen zu belegen.

2. Kassenprüfungen durch die gewählten Kassenprüfer können jederzeit durchgeführt werden. 3. Kontenvollmacht haben der Kassierer und der Vorsitzende.

 

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 

§ 12 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand und von wenigstens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Sie müssen wenigstens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht und zwei Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von 1/3 der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beantragt werden. Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Förderverein der Pfarre St. Josef Schevenhütte übertragen werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stolberg, den 24. Mai 2013